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Die Widerlegung
In diesem Bereich findet sich die Materialien und weitere Informationen zu folgenden drei Aspekten:
Die Widerlegung der Verfügung
Der Weg zur Verfügung
Die Geschehnisse rund um die Erlassung der Verfügung gegen den Chef Logistik Christen sind mit einem sogenannten "Kulturwechsel" verbunden. Es geht dabei um die gewandelte unternehmerische Kultur innerhalb der Hauptwerkstätte Olten, nachdem die Werkstätteleitung durch Bert Tremp übernommen wurde. Obwohl dieser Aspekt nicht ins Zentrum gestellt werden soll, wird dieser nachfolgend kurz erläutert. Damit wird deutlich, in welchem Klima diese Vorgänge passiert sind, das die teilweise doch nur schwer verständlichen Aktionen der Leitung etwas begreiflich macht.
Ein Rückblick: Nachdem am es 24. Juli 1996 zur ungerechtfertigten Sitzungabsage und der Unterschlagung der Controlling-Unterlagen gekommen war, hat Christen in einem eingeschriebenen Brief die Pflicht der Unterlagenübermittlung gemäss Protokoll gegenüber den Sitzungsteilnehmern erfüllt und diese über die wirklich vorgefallenen Vorgänge informiert. Dieses Verhalten war Anlass der Sitzung vom 26. August 1996, wo mittels "Sofortmassnahmen" verschiedene Sanktionen gegen Christen erlassen wurden. Diese Massnahmen - unter anderem auch die Rücknahme der bereits eingeleiteten Wahl zum Beamten - nahm der neue Werkstättevorstand knapp zwei Monate nach seinem Amtsantritt vor. Gesprochen hatte er bis zu diesem Zeitpunkt mit Christen genau eine Stunde.
Der Inhalt dieses Gesprächs ist erhellend: Denn obwohl sich der Chef Logistik detailliert und schriftlich auf dieses Gespräch vorbereitet hatte, sprach man nicht über dessen Arbeit. Der neue Werkstättevorstand wollte nur ein wenig "plaudern", wie er sagte. Dieses Plaudern spielte sich in Sätzen ab wie: "Sie gehen doch mit mir einig, Herr Christen, dass man in der Hauptwerkstätte Olten einen dreistellige Zahl von Beschäftigten abbauen kann." Solche Sätze werfen ein klares Licht auf die Seriosität des neuen Werkstättevorstandes. Nicht das Interesse an der Arbeit seiner neuen Untergebenen steht im Vordergrund, sondern ein Geplauder über "Abbautheorien". Dieses Verhalten passt zu einer Reihe weiterer Vorgänge während dieser Zeit und auch zu eingeholten Erkundigungen über den neuen Werkstättevorstand. Wir wollen diese hier nicht weiter ausführen und beschränken uns lediglich auf einen Bericht über die WAV-Präsidentenkonferenz (Verband für Angestellte der Werkstätten), erschienen am 29. Juli 1997 in der SEV-Zeitung Nr. 31/32:
"Mitteilungen aus den Sektionen: (...) Olten: Seit der Amtsübernahme der WvD tut sich doch einiges in der HW Olten. In letzter Zeit häuften sich die Beschwerden der Mitarbeiter und ebenso des WAV-Vorstandes an Sitzungen. Ein krasses Beispiel wurde uns da vorgetragen: Die Auflösung eines befristeten Anstellungsvertrages eines 60-jährigen Mitarbeiters kann von den WAV-Verantwortlichen nicht einfach diskussionslos hingenommen werden. Auch Arbeiter mit befristeten Anstellungsverträgen sind Menschen und haben Anspruch auf gerechte Behandlung. Es darf nicht vorkommen, dass eine solche Person bis zum letzten Arbeitstag mit einer eventuellen Neueinstellung vertröstet wird, um ihr anschliessend mitzuteilen, sie sei jetzt überflüssig. Wo bleibt da die Menschlichkeit? Dazu muss erwähnt werden, dass die gesamte Präsidentenkonferenz ihrer Enttäuschung über solche Machenschaften Ausdruck gab. (...)"
Die Ankündigung der Verfügung
Als Folge der "Sofortmassnahmen" nach der Sitzung vom 26. August 1996 kam es zur sogenannten "Ankündigung zur Verfügung" mit dem Ziel, den Beschwerdeführer von seiner Funktion Chef Logistik zu entheben und ihm eine andere Funktion zuzuweisen. Um den "Erfolg" der Verfügung sicherzustellen, wurden nebst dem Vorwürfen rund um das Controlling drei Punkte hinzugefügt, welche sich auf vergangene Ereignisse in der Hauptwerkstätte Olten bezogen. Diese Vorwürfe lassen sich wie folgt umschreiben:
- Den Ersten kann man unter dem Begriff "Führungsverhalten" einordnen. Vorgänge, welche sich Ende 1993 bis Beginn 1994 abgespielt haben, sollen negatives Führungsverhalten des Beschwerdeführers aufzeigen.
- Der Zweite wurde in Verbindung zur sogenannten "PPS-Schulung" erhoben. Diese spielte sich in der ersten Hälfte 1995 ab. Dort soll der Beschwerdeführer Desinteresse an den Tag gelegt haben.
- Den dritten lässt sich unter dem Begriff "selbständiges Handeln" subsummieren. Der Beschwerdeführer soll Ende 1995 'eigenmächtig' einen Prospekt in Verbindung zu seinen Logistik-Aufgaben erstellt haben.
Dem Beschwerdeführer wurde zu dieser "Ankündigung der Zuweisung einer neuen Tätigkeit ohne Vorgesetztenfunktion und der damit verbundenen Amtsbezeichnung, sowie Belassung im Angestelltenverhältnis" rechtliches Gehör gewährt. Dieser nahm dies - zum damaligen Zeitpunkt noch ohne Anwalt - innerhalb der erlaubten 10 Tage wahr. Es entstand eine zusammenfassende Erklärung des Sachverhalts in Verbindung mit einem Beilagendossier. Dieses enthielt 52 Beilagen mit total über 200 Seiten. Das Dossier des Beschwerdeführers hatte aber nur einen Effekt: Die Verfügung selbst enthielt den Punkt "selbstständiges Handeln" nicht mehr. Offenbar genügte das der Leitung vorliegende "Belastungsmaterial" selbst deren bescheidenen Ansprüchen an "Rechtschaffenheit" nicht.
Dieser Vorwurf "selbstständiges Handeln" liest sich wie folgt: "Ohne Absprache mit der Werkstätteleitung liessen Sie Ende 1995 einen Hochglanzprospekt 'Logistik im Profit-Center' produzieren und verteilen. Die von einer privaten Druckerei gelieferten Prospekte kosteten rund 4'000 Franken."
Geschehen ist folgendes: Der Beschwerdeführer besuchte vom 9. bis 11. Oktober 1995 den Kurs "Markt- und ergebnisorientiertes Handeln". Dieser wurde vom Leiter aller Hauptwerkstätten Baechler geleitet. Es waren sämtliche oberen Kader aller Werkstätten vertreten. Am Schluss des Seminars musste jeder Teilnehmer eine sogenannte Tranfer-Erklärung machen: Er musste die Problematik "Profit-Center" seinen Mitarbeitern vermitteln. Der Beschwerdeführer entschloss sich, dies mit einem Prospekt 'Logistik im Profit-Center' zu tun. Dieses Projekt wurde vom Beschwerdeführer offiziell und vor allen Teilnehmern vorgetragen - also auch den anwesenden Mitgliedern der Werkstätteleitung der HW Olten. Die Behauptung "Ohne Absprache mit der Werkstätteleitung" macht also lediglich deutlich, dass die Leitung nicht zugehört hat. Der Prospekt selbst stiess auf guten Anklang: Im von Christen besuchten Führungsseminar IV wurde der Prospekt als "professionelles Führungsprodukt" gewürdigt.
Analyse des Textes der Verfügung
Die mit dem Titel "Verfügung der Zuweisung einer Tätigkeit ohne Vorgesetztenfunktion und der damit verbundenen Änderung der Amtsbezeichnung sowie der Belassung im Angestelltenverhältnis" Schrift enthält fünf Kapitel:
- Sachverhalt
- Schlussfolgerung
- Verfügung
- Rechtmittelbelehrung
- Begründung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung
Untersucht wird in erster Linie der Punkt 1 (Sachverhalt). Dieser ist in die Themenbereiche "Projekt Verpendelung inkl. Controlling", "Führungsverhalten" und "PPS-Schulung" gruppiert, welche wie folgt analysiert werden.
- Zu den Themen "Führungsverhalten" und "PPS-Schulung" wird eine kurze Einführung gegeben.
- Danach wird der Text der Verfügung zitiert. Jeder Satz wird mit einer Nummer versehen.
- Dann wird zu jedem Satz der Sachverhalt, gestützt auf die vorliegenden Dokumente, zusammengefasst.
- Schliesslich werden diese Aussagen verglichen und qualifiziert.
Vorwurf Controlling / Projekt Verpendelung EW IV
Text der Verfügung.
- Am 5.12.1995 wurden Sie beauftragt, ein funktionsfähiges Controlling für die Aktion 'Verpendelung EW IV' aufzubauen und damit für das Einhalten der vorgegebenen Kosten- und Zeitrahmen zu sorgen.
- Die bis Juni 1996 vorliegenden Angaben konnten zur Überwachung und Steuerung der Termine und Kosten nicht verwendet werden.
- Von der Werkstätteleitung erging hierauf der Auftrag an Sie, die vorgelegten Papiere zu ergänzen und die festgestellten Mängel zu beheben.
- Für die folgende Controlling-Sitzung bereiteten Sie unter eigenmächtiger Auslegung der Arbeitszeitvorschriften und unter Missachtung der Weisung AI 1/93 (Virenschutz auf DOS-PC's) verschiedene Unterlagen vor.
- Nachdem diese von der Werkstätteleitung erneut als mangelhaft beurteilt wurden, wurde die Sitzung vom 24.7.1996 kurzfristig abgesagt.
- Darauf folgten Ihre Schreiben 5.8.1996 und schliesslich dasjenige vom 9.8.1996, das beleidigende Äusserungen und Drohungen enthielt und ein schon früher latenten Loyalitätsmangel gegenüber der Leitung offen erkennen liess.
- Herr Baechler, Chef der Abteilung Unterhalt ZfW, hat in seinem an Sie gerichteten Brief vom 15.8.1996 unmissverständlich auf diese Vorkommnisse reagiert.
- Ihr in jeder Hinsicht kontraproduktives Vorgehen und Verhalten im anspruchsvollen, persönliches Engagement und Loyalität erheischenden Projekt 'Controlling EW IV' führten schliesslich dazu, dass diese Aufgabe einem andern Mitarbeiter übertragen werden musste.
Sachverhalt
- Es handelte sich nicht um einen Controlling- sondern um einen Umbuchungsauftrag. Es ging in erster Linie darum, drei von neun Verpendelungspunkten vom Investitionskonto (IR) auf Unterhaltskonten (UER) umzubuchen. Man konnte nicht für das Einhalten von vorgegebenen Kosten sorgen, denn es gab zu diesem Zeitpunkt keine Kostenvorgabe. Der Controlling-Auftrag wurde am 23.5.1996 definiert - aber nicht von der Werkstätteleitung, sondern vom Beschwerdeführer selbst. Anstoss dazu war ein Vorschlag eines 4-Felder-Controllingrapports vom Gesamtprojektleiter Neuenschwander, welcher am 9. Mai 1996 an einer Besprechung zwischen dem Stv Werkstättevorstand Marti mit dem Beschwerdeführer zur Sprache kam. Im Verlaufe dieser Diskussion entschied sich der Stv Werkstättevorstand, den darauf aufgeführten Verantwortlichen des Controllings - RC der HW-Olten - zu streichen und durch den Chef Logistik zu ersetzen.
- Die Unterlagen hätten - obwohl der Beschwerdeführer erst am 23.5.96 das Controlling übernahm und die von der Gesamtprojektleitung am 30.5.96 erhaltenen Anregungen innert knapp drei Wochen vollumfänglich bearbeitet wurden - selbstverständlich verwendet werden können. Aber die Werkstätteleitung interessierte sich nicht dafür. Denn am 14.5.96 kam von der Gesamtprojektleitung die erste Kostenvorgabe. Also mussten - aufgrund der viel zu hohen realen Kosten - in Verbindung mit dem ersten Kostenvorschlag vom 28.6.1996, wiederum zwei Punkte vom Investitionskonto in die Unterhaltskonti wechseln.
- Von der Werkstätteleitung erging nichts. Die Unterlagen wurden trotz ganz anderer Ausgangslage als den Geschilderten von der Gesamtprojektleitung als sehr gut beurteilt und es waren nur noch kleine Anpassungen nötig.
- Im Zeitraum dieser Sitzung war der Beschwerdeführer unfallbedingt krank geschrieben worden - er hätte also keine Unterlagen vorbereiten müssen. Er tat dies aber trotzdem, freiwillig und unentgeltlich (also keine eigenmächtige Auslegung der Arbeitszeitvorschriften), aus Engagement dem Projekt gegenüber. Diese Unterlagen zeigten die schlechte Situation im Projekt auf. Die Missachtung der Weisung AI 1/93 ist eine Folge davon, dass dem Assistenten des Beschwerdeführers nötige Software (Excel) für die Umsetzung des Controlling-Auftrages mehrfach verweigert wurde. Danach hatte dieser sein privates Excel installiert.
- Hier begründete man mit den Unterlagen eines krankgeschriebenen Mitarbeiters - also mit im Normalfall gar nicht vorhandenen Unterlagen - eine Sitzungsabsage. Diese Beurteilung erfolgte in maximal fünf Minuten. Es handelte sich um Unterlagen, welche die Steuerung des Projekts ermöglicht hätten und gemäss Führungs- und Controlling-Richtlinien der SBB erstellt wurden. Sie hätten aber auch zu Kostentransparenz geführt.
- Die beiden Briefe wurden tatsächlich verschickt. Nur waren weder beleidigende Äusserungen noch Drohungen integriert. Diese wurden auch nie konkret bezeichnet. Christen nimmt an, dass sich die Leitung auf folgenden Satz bezieht: "Ich werde - falls die ganze Sache nicht wirklich sauber und positiv behandelt und gelöst wird - sämtliche Instanzen und Möglichkeiten ausschöpfen - damit mir Wahrheit und Gerechtigkeit widerfahren wird." Dies wird Christen tun. Was den Vorwurf mangelnder Loyalität betrifft, unterscheidet Christen zwischen Loyalität gegenüber dem Unternehmen SBB und Loyalität gegenüber einer inkompetenten Leitung - erstere ist für ihn zentral. Der im Satz behauptete "schon frühe latente Loyalitätsmangel" bezieht sich auf die Vorwürfe "Führungsverhalten" und "PPS-Schulung", welche nachfolgend qualifiziert werden. Sicher ist, dass auch diese Behauptung des Loyalitätsmangels unhaltbar ist.
- Im ersten Abschnitt des Briefs spricht Baechler (der als Adressat gar nicht aufgelistet wurde, sondern den Brief nur "z.K." erhielt) bezüglich dem Projekt Verpendelung von einem "strategischen Projekt", in welchem das Projektcontrolling, das zwei Jahre nach Projektbeginn initiiert wurde, einen hohen Stellenwert einnähme. Und die HW-Olten habe darin "...den von uns verlangten Standard... noch nicht erreicht". Die Logistik hat ein Dokument erhalten, welches den "Standard" von Herrn Baechler dokumentiert: den Änderungsauftrag mit Datum vom 24.5.95, bei welchem u.a. vier der neun angegebenen Punkte nicht definiert waren. Im Abschnitt 2 geht es um den Vorwurf, Christen habe den Dienstweg nicht eingehalten. Doch die Adressaten des Briefs waren die Sitzungsteilnehmer, welche gemäss Protokoll die Controlling-Daten hätten erhalten sollen. Die Aussage Baechlers ist falsch. Im dritten Abschnitt geht es um frühere Tendenzen betreffend eines solchen Vorgehens des Beschwerdeführers, welche sich nachfolgend als falsch erweisen werden.
- Zwei Teile dieses Satzes sind zumindest grundsätzlich richtig: Es war ein anspruchvolles, persönliches Engagagement erheischendes Projekt - nur hat der Beschwerdeführer sich nicht kontraproduktiv verhalten, sondern sehr produktiv gewirkt. Er hat die Probleme des Projekts erkannt und erste Lösungsvorschläge erarbeitet. Loyalität zeigte er gegenüber den SBB - aber nicht gegenüber einer Leitung, welche ihrer Funktion in keiner Weise nachkam. Richtig ist auch, dass das Projekt Controlling EW IV einem andern Mitarbeiter übergeben wurde - nämlich dem Chef Planung Moser, welcher auch die FIRE-Daten führt.
Qualifikation: Der erste Satz ist falsch. Es war kein Controllingauftrag, sondern ein Umbuchungsauftrag - die erste Vertuschungsaktion (Umfang rund 6 Mio. Franken). Die meisten nachfolgenden Sätze wurden damit zu Alibisätzen: Zu diesem Zeitpunkt interessierte sich die Werkstätteleitung nicht mehr für die seriöse Steuerung und Überwachung der Termine und Kosten dieses Projektes. Am 28.6.1996 kam - nach der ersten Kostenvorgabe der Gesamtleitung - der erste Kostenvoranschlag der Werkstätteleitung. Zwei Dinge waren in dieser Phase von Bedeutung: Erstens wurden im Kostenvoranschlag der Werkstätteleitung - obwohl in der Kostenvorgabe der Gesamtleitung explizit einer dieser beiden als 'inkl.' spezifiziert war - wiederum zwei Punkte des Verpendelungsauftrags auf Unterhalt verschoben (Umfang rund 5 Mio Franken). Zweitens wurde vorbereitet, was im letzten Satz dieses Teils der Verfügung beschrieben wird. Diesjenige Person, welche ab 28.6.1996 bereits die FIRE-Daten führte - nämlich der Chef Planung Moser - übernahm auch das Controlling. Die Funktionen Planung, Überwachung und Steuerung waren damit in einer Person vereint. Nun war der Weg frei, je nach Stand der Dinge die Buchungen so vorzunehmen, dass bezüglich der Investition Verpendelung EW IV schliesslich der gewünschte Betrag ausgewiesen werden konnte.
Vorwurf Führungsverhalten
Dieser Vorwurf bezieht sich auf Vorgänge, die sich um den Jahreswechsel 1993/1994 abgespielt haben. Der Chef Material - ein Untergebener von Christen - initiierte damals eine Intrige gegen ihn. Kurz gesagt ging es um das Ergebnis einer Ist-Zustands-Aufnahme im Materialdienstbereich, welche der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Anstellung vornahm. Das Ergebnis war schlecht und es drängten sich daher verschiedene Korrekturen und Anpassungen auf. Der damalige, bereits 63-jährige Chef des Materialdienstes war nicht nur gegen die Neuorganisation der Logistik - Materialdienst eingeschlossen - sondern er war gegen jegliche Veränderungen. Deshalb zog er es vor, anstatt mit dem neuen Chef Logistik zusammenzuarbeiten, diesen mit einer Intrigenkampagne zu hintergehen. Nach der dadurch nötigen Abklärung dieser Angelegenheit durch den Beschwerdeführers wurde diese vollumfänglich zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert und der Auslöser dieser Kampagne zur Pensionierung ermuntert, was er dann auch tat.
Wie unhaltbar das "Aufwärmen" dieser Geschichte ist, zeigt sich zudem deutlich anhand der Personalqualifikation, welche vom Stellvertreter des vorgängigen und neuen Werkstättevorstandes Marti erstellt wurden. Fassen wir den wesentlichen Inhalt der Qualifikation kurz zusammen:
- Erstellungsdatum: 19.12.1994
- Beurteilungszeitraum: Arbeitsbeginn 1993 bis Ende 1994
- Qualitative/Quantitative Zielerreichung: gut bis sehr gut
- Führung und Verhalten: Entspricht den bzw. über den Erwartungen
- Leistung und Verhalten insgesamt: gut
Diese Personalbeurteilung des Chef Logistik Hans Christen enthält keine Bemerkung über den "Vorfall" von 1993/94. Sie wurde vom Qualifizierten zur Bestätigung gegengezeichnet und wurde - als bisher einzige Qualifikation - im Personaldossier abgelegt. Sie bestand aus vier Seiten, welche innerhalb von rund zwei Stunden ausgefüllt wurden. Sie war - ususgemäss und Punkt für Punkt - handschriftlich erstellt und dadurch klar identifizierbar. Sie war mit den offiziell von der Personaldirektion definierten Formularen durchgeführt worden und das ganze Vorgehen und der Ablauf erfolgten korrekt. Der Beschwerdeführer wurde denn auch per 1.1.95 in die nächste Gehaltsklasse (23) befördert. Seine Leistungen wurden mit einem speziell vom Leiter aller Werkstätten Bäechler angefertigten Schreiben gewürdigt.
Text der Verfügung
- Sie sind am 1.8.1993 als Chef Logistik der Hauptwerkstätte Olten in den Dienst der SBB eingetreten.
- Ihr Führungsverhalten veranlasste Ihre Vorgesetzten bereits am 10.12. 1993, mit Ihnen diesbezüglich ein eingehendes Gespräch zu führen.
- Die klaren Vorgaben hinsichtlich des persönlichen Verhaltens gegenüber den Mitarbeitenden und der kooperativen Zusammenarbeit mit der Werkstätteleitung wurden nach diesem Gespräch schriftlich festgehalten.
- Anlass zu erneuten Gesprächen gab zu Beginn des Jahres 1994 Ihr Vorgehen als Vorgesetzter im Konflikt mit dem in Ihrer Organisationseinheit angesiedelten damaligen Chef des Materialdienstes.
Sachverhalt
- Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 1.8.1993 als Chef Logistik in die Hauptwerkstätte Olten eintrat. Es war eine neu definierte Abteilung von rund 55 Mitarbeitern. Der damalige Chef Materialdienstes war ein Gegner dieser Neuorganisation. Die Werkstätteleitung hätte dem Beschwerdeführer diese Problematik zu Beginn mitteilen und ihn in seinen Bemühungen, die gemäss Pflichtenheft verlangten Änderungen umzusetzen, grundsätzlich unterstützen müssen. Dies war aber nicht der Fall.
- Das Führungsverhalten des Beschwerdeführers war korrekt. Er hatte die Pflicht, diese Anpassungen und nötigen Korrekturen voranzutreiben. Man hat dem Beschwerdeführer über die "Kritiker" nicht informiert und die Werkstätteleitung verhielt sich gegenüber dem Beschwerdeführer illoyal. Durch Untersuchungen des Beschwerdeführers kam die Intrige des Chefs des Materialdienstes zum Vorschein. Im Nachhinein entschuldigte sich die Werkstätteleitung, und der Beschwerdeführer wurde vollumfänglich rehabilitiert.
- Wenn man nur die Zusammenfassung des Gesprächs vom 10. Dezember 1993 liest, könnte man zumindest den Eindruck erhalten, irgend etwas habe der Beschwerdeführer doch falsch gemacht. Nur waren zu diesem Gesprächszeitpunkt für den damaligen Werkstättevorstand noch nicht alle Fakten präsent. Die hatte der Beschwerdeführer danach aufgezeigt und damit war für den damaligen Werkstättevorstand klar, dass dem Beschwerdeführer unrecht geschehen war. Die Sache wurde bereinigt und die Konsequenzen für den wahrhaft "Schuldigen" wurden gezogen: der Materialchef wurde frühpensioniert.
- Anlass der Gespräche waren die Dokumente des Beschwerdeführers, welche die Intrige des Materialchefs offenlegten. Der Beschwerdeführer zeigte damit korrektes Führungsverhalten, indem er diese Intrige durch klare Offenlegung der Tatsachen konterte. Dies hatte zur Folge, dass dem Chef Material die vorzeitige Pensionierung nahegelegt wurde. Der Beschwerdeführer wurde voll rehabilitiert.
Qualifikation: Es handelt sich klar um eine bewusste Falschinterpretation des damaligen Geschehnisse. Die dazu vom Beschwerdeführer während der Ankündigung der Verfügung vorgelegten Dokumente wurden offensichtlich nicht gelesen.
Vorwurf PPS-Schulung
Der "Vorwurf PPS-Schulung" liest sich in der Ankündigung zur Verfügung wie folgt: "Im Rahmen der 1995 erfolgten PPS-Schulung haben Sie ein mit Ihrer Funktion schwer in Einklang zu bringendes Desinteresse an den Tag gelegt." Dieser Vorwurf hat den Beschwerdeführer sehr erstaunt, denn er hat die Schulung für die Produktionsplanung und Steuerung (PPS) sehr ernst genommen, war er doch im PPS-Projektteam aller HW's auch für das ganze Materialwesen in dieser PPS-Konzeption verantwortlich. Weiter hatte er für die Werkstätte Olten eine Logistik-Konzeption und Präsentation daraus abgeleitet, die interne Schulung konzipert, die zentrale Schulung mitgestaltet und auch daran teilgenommen.
Diese meist freiwillig vorgenommenen und zusätzlichen Arbeiten bzw. Unterlagen gab er nicht nur der Werkstätteleitung und den betroffenen Mitarbeitern zur Kenntnis, sondern auch dem Projektleiter der PPS-Einführung, Yves Neuenschwander. Dieser, der neben dieser Funktion auch als Stellvertreter des Leiters aller Werkstätten Bächler fungierte, betätigte diese Unterlagen des Beschwerdeführers mit einem Schreiben folgenden Inhalts (Auszug): "Besten Dank für Ihr ausführliches Schulungs- und Einführungsprogramm, das Sie mir am 16.5.1995 zugestellt haben. Damit werden Sie alle Bedingungen für einen erfolgreichen Start in der HW-Olten sicherstellen....." Dies war das einzige Schriftstück im Sinne einer Qualifikation bezüglich der PPS-Schulung, welche dem Beschwerdeführer persönlich übermittelt wurde - ohne Zweifel eine ausgezeichnete Qualifikation. Im Text der Verfügung wurde der PPS-Vorwurf wie folgt abgeändert.
Text der Verfügung: Im Rahmen der 1995 erfolgten PPS-Einführung haben Sie ein Desinteresse an einer integrierenden Mitarbeit auf Stufe Gesamtprojekt an den Tag gelegt und sich stattdessen auf eine isolierte Entwicklung eines eigenen Schulungskonzeptes beschränkt.
Sachverhalt: Durch die PPS-Einführung (Produktions-Planung und -Steuerung) wurden die Produktionsabläufe optimiert und automatisiert. Die Schulung des Projektteams bzw. der in Werkstätten davon betroffenen Mitarbeiter fand von Ende 1994 bis Mitte 1995 und die Einführung der ersten Realisierungseinheit zu Beginn Juli 1995 statt. Der Beschwerdeführer war als Chef Logistik für die Einführung dieser Realisierungseinheit für die Hauptwerkstätte Olten verantwortlich. Die PPS-Einführung verlief für die Hauptwerkstätte Olten optimal, das wird die Behandlung der Beilagen zeigen. Es war während der PPS-Einführung kein einziges negatives Erlebnis zu vermerken. Der Beschwerdeführer hatte zusammen mit seinem Assistenten - neben der Mitarbeit und Teilnahme an der zentralen Schulung - zusätzlich für die Hauptwerkstätte Olten ein Schulungs- und Einführungsprogramm entwickelt. Dies mit dem Ziel, die direkt und indirekt mit der Einführung und Nutzung des PPS in Verbindung stehenden Mitarbeiter optimal auf diese Arbeiten vorzubereiten. Für diejenigen Mitarbeiter, welche direkt mit dem produktiven Ablauf mit dem PPS involviert waren, hatte der Beschwerdeführer mit seinem Assistenten ein spezielles Schulungsprogramm durchgearbeitet, damit diese für die kurz vor der PPS-Einführung stattgefundenen zentralen Schulung möglichst viel davon profitieren konnten.
Der Beschwerdeführer sandte diese Unterlagen ebenfalls dem Gesamtprojektleiter PPS zur Kenntnisnahme. Dieser würdigte wie bereits erwähnt die Unterlagen. Etwas anderes war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Nun musste die Leitung etwas finden, um eine Negativpunkt betreffend dieser PPS-Einführung zu finden. Sie fanden etwas: ein Memo von eben noch zitierten Gesamtprojektleiter PPS an den stellvertretenden Werkstättevorstand der HW-Olten. Ein inoffizielles Memo, das der Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekam. Erst jetzt, in Verbindung mit diesem Text der Verfügung, bekam er Kenntnis davon. Ein Dokument also, das offiziell gar keine Gültigkeit hat.
Dazu wurde es sogar noch falsch interpretiert: das Memo behandelt das Projekt in Verbindung zur HW-Olten. Und dies hat mit integrierenden Mitarbeit nichts zu tun. Die im Text der Verfügung deutlich gewordene Interpretation des Sachverhaltes durch den neuen Werkstättevorstandes zeigt dessen Unverständnis betreffend richtigen Projektabläufen: Ein Projekt in welchem mehrere Werkstätten integriert sind, besteht aus zwei Phasen: Die erste Phase ist eine Gesamtkonzeptphase, wo das Projekt im Sinne der Integration im Vordergrund steht. In der zweiten Phase, der Einführung, stehen die einzelnen Werkstätten im Vordergrund. Ab Beginn 1995 musste dieser Wechsel schrittweise vollzogen werden. Die Hauptwerkstätte Olten - das kann man aus den Unterlagen klar ableiten - hat diesen Wechsel genau geplant.
Qualifikation: Die Behauptung ist falsch.
Die eigentliche Verfügung
Text der Verfügung
- Sie werden ab dem 1.3.1997 in der Hauptwerkstätte Olten mit Sonderaufgaben ohne Vorgesetztenfunktion betraut, unter Beibehaltung der bisherigen Einreihung (23. Lohnklasse) zum Technischen Beamten umbenannt und direkt dem Vorstand der Hauptwerkstätte unterstellt.
- Ausserdem werden Sie vorderhand im Angestelltenverhältnis belassen und somit vorläufig nicht ins Beamtenverhältnis überführt.
- Diese Massnahmen stellen eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.12.1968 dar und stützen sich auf Artikel 6 und 11 des R 102.1 (Überführung der Angestellten ins Beamtenverhältnis bzw. Zuweisung einer anderen Tätigkeit).
Sachverhalt
- Der Werkstättevorstand Tremp äusserte sich an der Sitzung vom 26.8.96 wie folgt: "Wenn die HWO in meinem Besitz wäre, würden wir uns trennen!" Diese Aussage zeichnet ein recht klares Bild von den Voraussetzungen, unter welchen die neue Sonderaufgabe hätte angegangen werden sollen. Die vorgeschlagene Stelle war zudem nicht definiert.
- Damit wird die Voraussetzung geschaffen, den Beschwerdeführer bei der Nichterfüllung der nicht definierten Sonderaufgabe zu entlassen.
- Dies ermöglicht die Beschwerde gegen diese Verfügung.
Qualifikation: Die Verfügung selbst diente nur einem Zweck: Sie schafft die Voraussetzung zur definitiven Entfernung des Beschwerdeführers aus der Hauptwerkstätte Olten.
Die Disqualifikation der Vernehmlassung
Die Analyse des Textes der Vernehmlassung der Rechtsinstruktion erfolgt analog zum Vorgehen bei der Analyse des Textes der Verfügung: Erst wird der Text der Vernehmlassung Satz für Satz aufgeführt. Danach folgt eine Qualifikation des Textes.
Vorwurf Controlling / Projekt Verpendelung EW IV
Text der Vernehmlassung
- Es war von Anfang an klar, dass infolge der engen Terminsetzung entsprechende Kosten bei diesen Fahrzeugarbeiten zu erwarten waren.
- Das System der Belastung (alles auf ein Konto und anschliessendes Umbuchen auf die entsprechenden Konten) wurde von Herrn Christen Anfangs 1996 eingeführt, und dieses System wurde in der Folge nicht mehr geändert.
- Es entspricht nicht den Tatsachen, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die HW-Olten hätte seit 2 Jahren einen Mann angestellt, dessen Hauptarbeit das Umbuchen von Konten ist.
- Auch die weiteren Behauptungen bezüglich 'öffentliche Gelder in den Sand gesetzt' entbehren jeglicher Grundlage und werden von den SBB in aller Form zurückgewiesen.
- Nach erfolgreichem Abschluss dieses Grossprojektes wurde von der Abteilung Revision ein Revisionsbericht erstellt, welcher festhielt: Es konnten keine Unregelmässigkeiten festgestellt werden.
- Auch eine sehr umfangreiche Dokumentation kann innert weniger Minuten beurteilt werden, wenn es sich bald einmal herausstellt, dass die für die fragliche Sitzung gerade erwarteten Angaben darin nicht enthalten sind.
- Was die vom Beschwerdevertreter beanstandete Qualifikation der Unterlagen des Beschwerdeführer durch dessen Vorgesetzten anbelangt, ist festzuhalten, dass es bei einem Unternehmen wie der SBB bei der eine Arbeit in Auftrag gegebenen Instanz liegt zu beurteilen, ob das Resultat in qualitativer Hinsicht befriedigt.
- Der Beschwerdeführer legt übertrieben grosses Gewicht auf die mit dem Controlling im Zusammenhang stehenden Aspekte, denn es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass dies lediglich eine Zusatzaufgabe für Herrn Christen war, welche nur ein kleines Segment seiner Aufgaben während seiner ca. dreijährigen Tätigkeit bei der HW-Olten darstellte, doch es hat sich so ergeben, dass dies das Fass zum überlaufen brachte.
- Die von Herrn Christen z.T. per einschreiben versandten beiden Schreiben vom 5. Und 9.8.96 zeigen sehr wohl das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers auf: Wenn ihm Vorwürfe gemacht werden, antwortet er mit inakzeptablen Überreaktionen.
- Dem Beschwerdeführer wurde ein faires Angebot unter Wahrung seines Besitzstandes gemacht.
Qualifikation
- Unqualifiziert: Ein Zeitraum von drei Jahren ist keine enge Terminsetzung. Diese Bemerkung zeugt von Unkenntnis von Projektmanagement.
- Falsch: Es handelt sich um zwei verschiedene Probleme: Zu Beginn wusste man noch nicht, welche Tätigkeit überhaupt der Verpendelung zugeordnet werden kann. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer angeordnet, dass sämtliche Massnahmen erst einmal über ein Konto laufen. Das hat mit der Umbuchungsproblematik nichts zu tun, denn später wusse man ja, was der Verpendelung zugeordnet werden kann und was nicht. Erst wenn solche Punkte nachträglich umgebucht werden, entsteht das Problem.
- Falsch: Dieser Mann existiert und heisst Daniel Gubler. Dies ist allgemein bekannt.
- Falsch: Es wurde in diesem Bericht klar gezeigt, wo und in welchem Unfang durch die Arbeitsweise im Projekt "Verpendelung EW IV" Kosten verursacht wurden. Mit dieser Aussage bestätigt der Rechtsinstruktor, dass er die relevanten Unterlagen nicht gelesen hat.
- Unqualifiziert: Hätte der Rechtsinstruktor die Unterlagen gelesen, wäre deutlich geworden, dass die Funktionen Planung, Steuerung und Kontrolle in einer Person vereint waren. Damit waren die Voraussetzungen geschaffen, dass die Revisionsstelle nicht beurteilen konnte, was wo und warum verbucht wurde. Inwiefern die Revisionsstelle richtig beurteilt oder was sie zu Gesicht bekommen hat, können wir nicht beurteilen.
- Falsch und unqualifiziert: Wir wiederholen dazu die wichtigsten Erkenntnisse aus den bisher gemachten Analysen: a) Es konnten keine Unterlagen erwartet werden, denn der Beschwerdeführer war krank geschrieben. b) Es waren keine für eine Absage einer Sitzung verwendbaren Unterlagen, sondern solche für eine Beurteilung. c) Die Unterlagen waren gemäss SBB-Richtlinien erstellt worden. Dies bezüglich Führungsgrundsätzen, Controlling und Qualitätssicherung. d) Es waren Unterlagen, welche den schlechten Zustand bezüglich Kosten und Termine festhielten und aus diesem Grund - gemäss Protokoll - auch hätten weitergeleitet werden müssen.
- Falsch: Auch dazu wiederholen wir die wichtigsten Erkenntnisse von Kapitel 3: Der Auftrag wurde vom Beschwerdeführer definiert und nicht von der Leitung. Ein einziger Punkt wurde von der Leitung definiert - nämlich der Controlling-Rapport. Aber nicht von der Werkstätteleitung sondern vom Stv Leiter aller Werkstätten. Durch die Beschlagnahmung der Unterlagen durch den Stv Werkstättevorstend war es "der in Auftrag gebenden Instanz" eben gerade nicht möglich, die Unterlagen zu beurteilen.
- Unqualifiziert: Folgendes ist zu dieser Behauptung zu sagen: Wenn - grundsätzlich betrachtet - ein Job, der gar nicht im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers stand, das "Fass" zum Überlaufen bringt, wird bereits dadurch das unqualifizierte Verhalten der Leitung aufgezeigt. Wenn ein Projekt nicht ernst genommen wird, bzw ein "kleines Segment" darstellen soll, das mit bis zu 18 Millionen Franken Kostenüberschreitung konfrontiert ist, disqualifiziert sich der Rechtsinstruktor selbst. Dieses Projekt hat den ganzen Fall ausgelöst. Es ist demnach gerechtfertigt, Gewicht auf diesen Aspekt zu legen. Dies auch deshalb, weil die Aspekte beim Controlling exemplarisch die schlechte Arbeit der Leitung beim Projekt Verpendelung aufzeigen. Der Terminus "das Fass zum Überlaufen brachte" impliziert zudem, dass bereits vorher Anschuldigungen bestanden hätten, die "das Fass füllten". Wir haben aber bereits gezeigt, dass diese Anschuldigungen ein nachträgliches Konstrukt sind, um den Beschwerdeführer zu diskreditieren.
- Falsch: Der Controlling-Auftrag bestand darin, neueste Daten an die Sitzungsteilnehmer weiterzuleiten, was von der Leitung nie widerrufen worden ist. Wird dies durch die Leitung verhindert, müssen die Sitzungsteilnehmer zumindest über die Situation aufgeklärt werden. Das ist also keine Überreaktion, sondern die Erfüllung eines Auftrags.
- Irrelevant: Dieses Angebot war ein Alibi-Angebot, denn es existierte kein Pflichtenheft bzw. Aufgabenbeschrieb. Zudem kontrastiert dieses mit der Aussage des neuen Werkstättevorstandes vom 26.8.96: "Wenn die HW-Olten in meinem Besitz wäre, würden wir uns trennen."
Es zeigt sich demnach dass die Aussagen der Rechtsinstruktion sich voll und ganz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin abstützt. Sie haben keine einzige Aussage sachlich überprüft, geschweige denn auch nur über einen einzigen Punkt die Ansicht des Beschwerdeführers eingeholt. Sie sind deshalb alle entweder falsch, unqualifiziert oder irrelevant.
Vorwurf Führungsverhalten
Text der Vernehmlassung
- Die vom Beschwerdeführer als mögliche Zeugen genannten Herren hatten zwischen dem Eintritt von Herrn Christen und ihrem Austritt lediglich einen 'Kontakt' zwischen sechs und acht Monaten und können deshalb wohl kaum die ganze Problematik mitbekommen haben.
- Auch im Zusammenhang mit der Nachfolge des M-Chefs zeigte sich die mangelnde Frustruationstoleranz des Beschwerdeführers. Herr Christen hatte diesbezüglich lediglich ein Antragsrecht. Die Entscheidungskompetenz lag selbstverständlich bei der HW-Leitung.
- Mit der Beförderung in die 23. Besoldungsklasse wollte man dem Beschwerdeführer motivieren und hoffte, dass er aus den vorangegangenen Aussprachen seine Lehren ziehen würde.
- Punkte 4/5. Wir möchten es der Personalrekurskommission überlassen, sich anhand des Dokuments 'Personalqualifikation' selbst ein Bild zu machen über die 'Rechtsverbindlichkeit' dieses offensichtlich provisorisch und ohne das Visum des Vorgesetzten ausgefüllten Formulars. Dass die vom Beschwerdevertreter als Urkunde bezeichnete Personalqualifikation nur provisorischen Charakter wird bei deren näheren Prüfung augenfällig. So ist auf dem fraglichen Formular ein spezielles Feld für die Unterschrift des Vorgesetzten. Fehlt dessen Unterschrift, kann der 'Urkunde' zweifellos nicht dieselbe Rechtwirkung zukommen, wie wenn das Formular korrekt ausgefüllt wäre.
- Punkte 6/7. Selbst wenn sich die SBB die 'Rechtsverbindlichkeit' wider Erwarten zurechnen lassen müssten, kommt diesem Formular in keinem Fall jene 'läuternde Wirkung' zu, die ihm vom Beschwerdevertreter so gerne zugeordnet würde. Im übrigen möchten wir nochmals betonen, dass diesem Papier ohnehin nicht jene Bedeutung zukommt, die ihm der Beschwerdevertreter gerne zuschreiben möchte.
- Punkte 8/9. Es kann nicht sein, dass die - wie man heute feststellen muss - zu milde Beurteilung des Beschwerdeführers als Generalabsolution aller bis zu jenem Zeitpunkt vorgefallenen Vorkommnisse dienen kann und alle diese - zum grossen Teil andernorts dokumentierten - Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers gewissermassen ungeschehen machen kann. Auch die unbestrittenermassen darin enthaltenen guten Qualifikationen können nicht ungeschehen machen, dass diese Beurteilung retrospektiv betrachtet zu milde waren, weil Herr Christen seiner Aufgabe nicht gewachsen war.
Qualifikation
- Falsch: Die als mögliche Zeugen genannten Personen sind inhärenter Bestandteil des damaligen Intrigenspiels und hatten sehr wohl Einblick in dieses. Es sind also relevante Zeugen für das, was wirklich vorgefallen war. Zudem handelt es sich um integre Persönlichkeiten.
- Irrelevant: Aufgrund einer Anfrage des Beschwerdeführers an die Werkstätteleitung wurde vereinbart, dass die Nachfolge-Evaluation mit externen Bewerbern durchgeführt werden sollte, was Christen auch an die Hand nahm. Die Werkstätteleitung hielt sich aber nicht an das abgesprochene Vorgehen, ignorierte diese Evaluation und ernannte einen neuen M-Chef. Der Beschwerdeführer kritisiert den Sachverhalt im Lichte dieser Vorkommnisse. Dass er lediglich Antragerecht hat, wird nicht betritten. Die Leitung hat aber einen Antrag gegeben, der sich als Leerlauf herausstellte.
- Unqualifiziert: Das ist eine nachträglich erhobene Behauptung, die durch das Faktenmaterial nicht gestützt wird und für die auch keine Belege herangezogen wurden.
- Punkte 4/5. Falsch: Das Gespräch hat mehr als zwei Stunden gedauert, der stellvertretende Werkstättevorstand hat ususgemäss alles von Hand aufgeschrieben und anschliessend das Dokument dem Beschwerdeführer zum Unterzeichnen gegeben. Mit der handschriftlich verfassten Dokumentation ist die Identifikation klar gegeben. Somit hat die Unterschrift keine Bedeutung. Könnte eine Personalqualifikation nach über zwei Jahren mit einer solchen Begründung ungültig gemacht werden, würden damit sämtliche Regeln, was Personalqualifikationen zu bedeuten hat, wie man sie vornimmt etc. verletzt. Wenn schon ein Fehler vorliegt, dann vom Ersteller, welcher vergessen hat zu unterschreiben. Für den behaupteten 'provisorischen Charakter' gibt es keinerlei Faktenmaterial.
- Punkte 6/7. Falsch: Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an das Gespräch vom 24.11.94 gegenüber der Werkstätteleitung dargelegt, dass ein Schlussstrich unter die Intrige Materialdienst-Chef gezogen worden ist, welche ihren Ausdruck in der Personalqualifikation und der Beförderung fand. Er hat damals ebenfalls klar gemacht, dass er ansonsten eine Verleumdungsklage zu diesem Fall einreichen werde. Demnach hat die Qualifikation und die Beförderung die angesprochene läuternde Wirkung.
- Punkte 8/9. Unqualifiziert und falsch: Im angesprochenen Qualifikationszeitraum von 1 1/2 Jahren liegt genau dies eine Dokument vom 10.12.93, das auf den ersten Blick als "negatives Dokument" gewertet werden kann - und dieses wurde vollumfänglich widerrufen. Der Punkt im Zusammenhang mit der Nachfolge M-Chef wurde vom Beschwerdeführer initiiert, er hatte die Werkstätteleitung kritisiert. Weitere Kritikpunkte am Beschwerdegegner stützt das Faktenmaterial nicht. Wenn es tatsächlich mehr gewesen wären, hätte man diese sicher angesichts der dürftigen Faktenlage der Beschwerdegegnerin verwendet. Diese Bemerkungen der Rechtsinstruktion sind nicht durch Unterlagen belegte Unterstellungen.
Wiederum ist jede Aussage der Rechtsinstruktion unqualifiziert, falsch oder irrelevant. Am krassesten ist der Versuch, eine Personalqualifikation, die auf Vertrauen, Offenheit, Sauberkeit, und Fairness aufgebaut sein sollte, "rechtlich" zu disqualifizieren. Bedenklich sind auch immer wieder die Versuche, Vorfälle, die vor mehreren Jahren passiert sind und wo klare Fakten vorhanden sind, aus heutiger Sicht umzudrehen, damit zumindest noch irgend etwas Negatives gesagt werden kann. Vergleicht man zudem die schriftlichen Vorgaben vom Werkstättevorstand (jene Texte, welche er von Tremp im Verlauf der Vernehmlassung erhalten hat, diese liegen dem Beschwerdeführer vor) mit den Äusserungen der Rechtsinstruktion, sind sie fast wörtlich deckungsgleich.
Vorwurf PPS-Schulung
Text der Vernehmlassung
- Das Desinteresse des Beschwerdeführers an einer integrierenden Zusammenarbeit beim Projekt PPS, welches u.a. im Memo vom 22.2.95 von Herrn Neuenschwander zum Ausdruck gebracht wurde, wird durch die Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht widerlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben vom 24.5.98 [Schreibfehler seitens Beschwerdegegnerin, richtig ist 95] von Herrn Neuenschwander sehr wohl zur Kenntnis genommen. Daraus nun aber etwas rechtlich relevantes zur Entlastung des Beschwerdeführers hinsichtlich der an Ihn gerichteten Vorwürfe zu entnehmen, können wir nicht nachvollziehen.
- In Wirklichkeit war der Beschwerdeführer für die Schulung bzw. PPS - Einführung auf die wesentliche Mithilfe und das sehr grosse Wissen des Chefs AVOR und dessen Engagement angewiesen. Dass der Beschwerdeführer seinen Auftrag 'mit Bravour' erfüllt hätte, wird von den SBB bestritten.
Qualifikation
- Falsch: Das Memo bezieht sich gar nicht auf die "integrierende Zusammenarbeit", sondern auf "das Projekt für die HW Olten". Dazu kommt der Ausdruck "u.a.". Die Beschwerdegegnerin hat keine andern Dokumente vorgelegt, die ein "unter anderem" rechtfertigen würden. Es handelt sich offenbar um einen retorischen Trick. Das Memo wiederum ist dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Also kann daraus bestenfalls eine grundsätzliche Interpretation abgeleitet werden - und diese bezieht sich auf das Projekt der HW-Olten. Also wurde eine falsche Interpretation daraus abgeleitet.
- Falsch: Wenn ein qualifiziertes Dokument (klarer Absender, Empfänger, Datum), das die Arbeit des Beschwerdeführers ausdrücklich lobt, nicht "rechtlich relevant" sein soll, was dann? Zudem kommt es von derselben Person, welche das Memo geschrieben hatte. Damit zeigt sich, dass das Memo nachträglich uminterpretiert wurde, um daraus einen für den Beschwerdeführer negativen Sachverhalt anführen zu können.
- Unqualifiziert: Der Beschwerdeführer hat den Chef AVOR explizit als Verantwortlichen für die PPS-Einführung in der HW-Olten ernannt. Dieser hatte schon vor Arbeitsantritt des Beschwerdeführers das Projekt betreut und war demnach für diese Aufgabe prädestiniert. Der Beschwerdeführer hat also seine Mitarbeiter gemäss ihren Qualifikationen eingesetzt, wie dies eigentlich üblich sein sollte und damit Führungsverantwortung bewiesen. Dazu kommt, dass der Chef AVOR im eigentlichen Einführungszeitraum über zwei Monate abwesend war und deshalb der Beschwerdeführer in Absprache mit ihm die interne, vorbereitende Schulung erstellte und durchführte.
Erneut ist jede Aussage der Rechtsinstruktion falsch oder unqualifiziert.
Text der eigentlichen Verfügung
Text der Vernehmlassung
- Es ist absolut nicht nachvollziehbar, weshalb man den Beschwerdeführer "wegen seiner sauberen und genauen Arbeitsweise vom Verpendelungs-Auftrag weghaben wollte". Damit wird unterstellt, dass die HW-Olten etwas zu vertuschen hätte, was wir als böse Unterstellung betrachten und in Abrede stellen.
- Dem Beschwerdeführer wurde ein faires Angebot unter Wahrung seines Besitzstandes gemacht. Wegen Uneinsichtigkeit musste dann aber in der Folge die angefochtene Verfügung erlassen werden.
- Was die Nicht-Überführung ins Beamtenverhältnis anbelangt, so muss an dieser Stelle einmal mehr auf Art. 6 Abs. 1 Bst. F der Angestelltenordnung SBB (R 102.1) hingewiesen werden, wo festgehalten wird, dass die Überführung ins Beamtenverhältnis nur möglich ist, wenn gewisse Voraussetzungen, u.a. entsprechende Qualifikationen in bezug auf Leistung und Verhalten, gegeben sind. In Ziffer 2.7 des Beschwerdeentscheides wurden die Gründe dargelegt, weshalb Herr Christen nicht zum Beamten gewählt werden konnte.
- 'Die Beurteilung der Frage, ob ein Beamter ungenügende Leistungen erbringt, ist in allererster Linie Sache des unmittelbaren Vorgesetzten, die dessen tägliche Arbeit am zuverlässigsten einschätzen können' (BGE 118 Ib 166E. 4.b, vgl. BGE 108 Ib 421 E. 2b). Selbstverständlich gilt diese Feststellung auch für Angestellte, und wir sind der Überzeugung, dass es angesichts dieser Beschränkung, die sich das Bundesgerichts auferlegt, auch nicht Aufgabe von externen Gutachtern sein kann, sich in die Beurteilung der Leistungen von SBB-Mitarbeitern einzumischen.
Qualifikation
- Unqualifiziert: Dieser vorliegende Bericht zeigt auf, dass genau dies der Fall war. back
- Irrelevant und falsch: Nochmals: dieses "faire Angebot" kontrastiert mit der Aussage des Werkstättevorstandes an der Aussprache vom 26.8.96: "Wenn die HW Olten in meinem Besitz wäre, würden wir uns trennen". Es handelt sich um eine Alibistelle als Vorbereitung zum Rauswurf.
- Unqualifiziert und falsch: Dieser Bericht zeigt das Gegenteil auf. Die guten Leistungen und das gute Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt.
- Unqualifiziert: In diesem Fall geht es darum, dass Christen dem Vorgesetzten eine "ungenügende Leistung" vorworft. In einem solchen Fall kann natürlich nicht die beschuldigte Instanz entscheiden, wer nun Recht hat. Damit wendet sich der Rechtsinstruktor von seiner Aufgabe, für eine gute und wirksame Verwaltung innerhalb der SBB zu sorgen, ab.
Die Faktenbasis
Der Beschwerdeführer Hans Christen hat anlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein umfangreicher Ordner erstellt, der ein Grossteil der ihm zugänglichen und den Fall betreffenden Dokumente umfasst. Diese Faktenbasis wird hier zusammengefasst vorgestellt. Dokumente, die in diesem Schreiben nicht aufgeführt werden, aber trotzdem Bestandteil dieses Internet-Auftritts sind, werden am Schluss aufgeführt.
- Aussprache vom 10. Dezember 1993: Dokument vom 13.12.1993: Beilage 2
- Aufbau Logistik - Bilanz 1993: Dokument vom 17.12.1993: Beilage 3
- Logistik - Situationsanalyse per 21.12.93: Dokument vom 17.12.1993: Beilage 4
- Zusammenarbeit WV, Stv, Clog, M: Dokument vom 13.01.1993: Beilage 5
- Zusammenarbeit, ...weiteres Vorgehen: Dokument vom 05.04.1994: Beilage 6
- Auftrag 'Ueberarbeitung Organisation M-Dienst': Dokument vom 04.05.1994: Beilage 7
- Vorschlag 1. Version: Dokument vom 06.05.1994: Beilage 7
- Vorschlag 2. Version und Konklusion: Dokument vom 18.07.1994: Beilage 8
- Besprechung mit Herrn Bäechler vom 24.11.94: Dokument vom 21.11.1994: Beilage 9
- Konzeption und Einführung RM-PPS: Dokument vom 27.02.1995: Beilage 10
- Schulung und Einführung PPS/RE 1: Dokument vom 24.04.1995: Beilage 11
- Schulung und ...PPS/RE 1 Beilagen 3.4/3.5: Dokument vom 24.04.1995: Beilage 12
- Schulung und ...PPS/RE 1 Beilagen 3.6/3.7: Dokument vom 03.05.1995: Beilage 13
- Schulung und ...PPS/RE 1 ...ZfW/EDS: Dokument vom 07.06.1995: Beilage 14
- Kontrollsitzung PPS/RE 1, Standbericht HWO: Dokument vom 02.05.1995: Beilage 15
- Kontrollsitzung PPS/RE 1, Standbericht HWO: Dokument vom 05.07.1995: Beilage 16
- Vorbereitungsarbeiten für PPS - RE 1: Dokument vom 24.05.1995: Beilage 17
- Prospekt 'Logistik im Profit-Center': Dokument vom 11.12.1995: Beilage 18
- HWO als P-C ++ die Logistik stellt sich vor: Dokument vom 11.12.1995: Beilage 19
- Rechnung und Begründung: Dokument vom 21.12.1995: Beilage 20
- Transfert 'Markt- und ergebnisor... Handeln': Dokument vom 11.10.1995: Beilage 21
- 'Checklist': Führungsfunktionen (FS IV': Dokument vom 21.08.1996: Beilage 22
- Vorschlag: Logistik Voraussetzungen: Dokument vom 24.09.1996: Beilage 23
- Vorschlag: Konsequenzen auf HW: Dokument vom 24.09.1996: Beilage 24
- Arbeitsauftrag Verpendelung EW IV,2.DG-Paar: Dokument vom 28.06.1994: Beilage 25
- Aenderungsauftrag Verpendelung EW IV (1): Dokument vom 12.05.1995: Beilage 26
- Kostenvoranschlag Verpendelung EW IV: Dokument vom 28.06.1996: Beilage 27
- Pendenzen Verpendelung EW IV: Dokument vom 27.09.1996: Beilage 28
- Auftrag an LOG: Dokument vom 05.12.1995: Beilage 29
- Ergebnis Umbuchung: Dokument vom 22.12.1995: Beilage 30
- Ergebnis Bericht: Dokument vom 19.01.1996: Beilage 31
- Auftragsabwicklung Reisezugwagen EW IV: Dokument vom 23.02.1996: Beilage A
- Bearbeitungsmodus ab dem 26.2.96: Dokument vom 23.02.1996: Beilage B
- Aufwandabschätzung Verpendelung EW IV: Dokument vom 18.04.1996: Beilage C
- Controlling Verpendelung EW IV: Dokument vom 14.05.1996: Beilage D
- Arbeitsauftrag Controlling Verpendelung EW IV: Dokument vom 23.05.1996: Beilage E
- Controlling Verpendelung EW IV,Aufträge ZfW: Dokument vom 30.05.1996: Beilage F
- Sitzung RC-Fragen zur Verpendelung EW IV: Dokument vom 27.06.1996: Beilage G
- Unfallschein UVG: Dokument vom 02.09.1996: Beilage H
- Controlling Verpendelung, Auswertung Mai 96: Dokument vom 22.07.1996: Beilage I
- Controlling Verpendelung Benutzer-HB: Dokument vom 21.07.1996: Beilage J
- Controlling Verpendelung Auswertung Juni 96: Dokument vom 05.08.1996: Beilage K
- Controlling Verpendelung Auswertung Juni/2: Dokument vom 09.08.1996: Beilage L
- Brief ZfW: Dokument vom 15.08.1996: Beilage M
- Führungssituation-,.-rolle,.-verhalten: Dokument vom 23.08.1996: Beilage N
- Protokoll Besprechung vom 26.08.96: Dokument vom 29.08.1996: Beilage O
- Diskussionsgrundlage mit WV: Dokument vom 24.09.1996: Beilage P
- St. Galler Management-Modell: Dokument vom 17.05.1994: Beilage R
Weitere Dokumente:
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